Bereits mit dem Rechtspflegevereinfachungsgesetz 1990 ist seinerzeit der Anwaltsvergleich in das 10. Buch der ZPO mit §
Von dieser Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung wird jedoch aus welchen Gründen auch immer in der Praxis sehr wenig Gebrauch gemacht, so dass auf diese Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung ausdrücklich hingewiesen werden soll; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes zum 01.01.1998 der Anwaltsvergleich gem. §
Ein Muster für einen solchen Anwaltsvergleich gem. § 796c ZPO mit "Vollstreckungswirkung" als Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung wird auf den folgenden Seiten vorgestellt.
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