Der Vortrag zur kausalen Verursachung eines bauzeitbedingten Schadens durch die gerügte Pflichtverletzung als Bestandteil der haftungsbegründenden Kausalität

Die Darlegung und ggf. der Nachweis einer Pflichtverletzung ist bei jedem Schadensersatzanspruch noch nicht einmal die halbe Miete:

Bei Rot über die Ampel zu fahren, ist auch eine Pflichtverletzung. Wenn und solange deswegen jemand anderem kein Schaden zugefügt wird, bleibt es jedoch zivilrechtlich folgenlos (verkehrsordnungswidrigkeitsrechtlich natürlich nicht!).

Zum erforderlichen Vortrag für die Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität gehört bei jedem Schadensersatzanspruch, dass genau durch die vorgebrachte und nachgewiesene Pflichtwidrigkeit dem Grunde nach ein Schaden verursacht worden ist.

Dieser Vortrag ist daher notwendigerweise konkret insofern, als er auf konkrete Ereignisse mit konkreten Pflichten und konkreten Folgen abstellen muss.

Pflichtverletzung des Auftraggebers als Ursache einer verlängerten Bauzeit

Wenn es darum geht, dass der Unternehmer behauptet, durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers bei seiner Leistung behindert worden zu sein und dass ihm deshalb ein Schaden entstanden ist, z.B. weil er die Baustelleneinrichtung länger vorhalten und bezahlen musste, als er dies bei ungestörtem Bauablauf hätte tun müssen, oder z.B. weil er den (ggf. freiberuflich als Nachunternehmer tätigen) Bauleiter deswegen länger bezahlen musste, als er dies bei ungestörtem Bauablauf hätte tun müssen, dann muss er darlegen,

nicht mehr und nicht weniger.