Die Anzeigepflicht - nach VOB/B und BGB - und die Mahnung

Ein Hauptthema der Rechtsprechung und Literatur zu § 6 Abs. 6 VOB/B ist die Anzeigepflicht gem. § 6 Abs. 1 VOB/B.

Die Anzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B und ihre Funktionen

Danach muss der Unternehmer, wenn er sich in der Ausführung seiner Leistung behindert glaubt, diesen Umstand dem Besteller anzeigen, und zwar

unverzüglich,

schriftlich (dazu schon die Frage: Genügt nicht Textform?)

sowie des Weiteren, damit betreten wir den Bereich der Rechtsprechung, weil das so in § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B nicht steht, in der Art und Weise, dass der Auftraggeber

a)

weiß, dass und welche Behinderung gegeben ist, damit er die ihm möglichen Maßnahmen zur Abstellung der Behinderung ergreifen kann (Informationsfunktion der Anzeige),

b)

gewarnt wird, dass ihm die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Behinderung droht, und zwar soweit möglich auch, in welchem Umfang (Warnfunktion der Anzeige),

c)

geschützt wird vor unberechtigter Inanspruchnahme wegen Behinderung (Schutzfunktion der Anzeige).

So steht es in dem Urteil des BGH vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BauR 2000, 722.

Erfolgt diese Anzeige nicht oder nicht richtig, dann hat der Auftragnehmer gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftragnehmer offenkundig die die Behinderung auslösende Tatsache und deren behindernde Wirkung bekannt waren (sog. Offenkundigkeit).

Der Wortlaut dieses Satzes löst wieder zwei weitere Fragen aus: