Der Anspruch eines Bauunternehmers gem. § 650e BGB (bis zum Inkrafttreten der Reform des Bauvertragsrechtes am 01.01.2018: § 648 BGB) auf eine Sicherungshypothek wird von vielen Rechtsanwälten als relativ "stumpfe Waffe" betrachtet. Dies deshalb, da die Voraussetzungen dieses Anspruchs nur einen beschränkten Einsatz zulassen, ferner die Eintragung einer solchen Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch dem Bauunternehmer kein Geld, sondern lediglich eine Sicherheit bietet und er theoretisch erst über die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu einer Befriedigung seines offenen Werklohnanspruchs kommen kann, was i.d.R. eine langwierige und kostenintensive Angelegenheit darstellt und zusätzlich mit dem großen Risiko behaftet ist, dass bei einer solchen Zwangsversteigerung nur der erstrangig im Grundbuch Gesicherte, d.h. i.d.R. die Bank, eine Befriedigung erhält.
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