Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, daß er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt (Ulmer/Brandner/Hensen, Rdn. 71).
Die Klausel, daß der Auftraggeber versteckte Mängel der gelieferten Sache unverzüglich nach Sichtbarwerden schriftlich zu rügen hat, verstößt gegen § 11 Nr. 10 e AGBG (BGH, NJW 1985, 855, 858). Mit dieser Klausel wird für nicht offensichtliche Mängel eine Ausschlußfrist gesetzt, die kürzer als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch ist.
Siehe auch OLG Köln, NJW 1986, 2581, sowie Marly, NJW 1988, 1184, und LG Köln, NJW 1986, 69.
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