Das Rechtsschutzinteresse für die einstweilige Verfügung besteht, solange nicht die dingliche Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen ist. Eine Gefährdung des durch die Vormerkung zu sichernden Anspruches aus § 648 BGB ist nach § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichfalls nicht erforderlich (vgl. nachfolgenden LS).
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