OLG Stuttgart vom 26.08.1976
10 U 35/76
Normen:
BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen:
BauR 1977, 129

OLG Stuttgart - 26.08.1976 (10 U 35/76) - DRsp Nr. 1996/17807

OLG Stuttgart, vom 26.08.1976 - Aktenzeichen 10 U 35/76

DRsp Nr. 1996/17807

Die Frage, ob die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten, und zwar nach einer allgemeinen Beurteilung, ob einem Gegenstand eine Eigenschaft fehlt, die objektiv seiner Natur nach oder nach den allgemeinen Anschauungen, Gegenständen dieser Art und Gattung zukommt. Es besteht eine tatsächliche, widerlegbare Vermutung, daß die DIN-Normen die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben.

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Die Tauglichkeit einer Bauleistung ist unabhängig vom vereinbarten oder tatsächlich entrichteten Werklohn sowie vom individuellen Nutzen, den der Auftraggeber aus der Bauleistung ziehen kann, zu beurteilen. Bestimmend sind die technischen und rechtlich bedeutsamen Sacheigenschaften der Bauleistung, die Funktion und Leistungsfähigkeit, die Haltbarkeit, die Nutzungsdauer, der Umfang der notwendigen Betriebs- und Instandhaltungskosten, die Genehmigungsfähigkeit und ggf. das äußere Erscheinungsbild. Sind diese Eigenschaften der Bauleistung nicht vorhanden, ist regelmäßig auch der Wert der Bauleistung geringer anzusetzen, mit der Folge, daß selbst nach ordnungsgemäßer Nachbesserung ein Minderwert verbleiben kann (vgl. Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch des privaten Baurechts, § 12 Rdn. 198).

Fundstellen
BauR 1977, 129