Übersicht

BGH-Urteil vom 23.01.2003: Vertragsklauseln sind nur mit einer Höchstgrenze von 5 % zulässig!

Mit Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01 - hatte der 7. Zivilsenat des BGH praktisch die gesamten in Deutschland verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Vertragsstrafenklauseln zur Makulatur gemacht, indem er entschied, dass - zumindest für die Zukunft - Vertragsstrafenklauseln in AGB mit einer Höchstgrenze von 10 % der Auftragssumme unwirksam sind. In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insofern Urt. v. 25.09.1986 - VII ZR 276/84, Baurecht 1987, 92, 98) stellte der BGH mit diesem Urteil folgende Leitsätze auf:

1.

"Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht."

2.

"Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13,0 Mio. DM besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den Betrag von 13,0 Mio. DM um mehr als das Doppelte übersteigt."

(BGH, Urt. v. 23.01.2003 - VII ZR 210/01, IBR 2003, 291, 292, 293 = BauR 2003, 870 = NZBau 2003, 321).

In der Begründung dieser Grundsatzentscheidung führte der BGH aus, dass