Mit Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01 - hatte der 7. Zivilsenat des BGH praktisch die gesamten in Deutschland verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Vertragsstrafenklauseln zur Makulatur gemacht, indem er entschied, dass - zumindest für die Zukunft - Vertragsstrafenklauseln in AGB mit einer Höchstgrenze von 10 % der Auftragssumme unwirksam sind. In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insofern Urt. v. 25.09.1986 - VII ZR 276/84, Baurecht 1987, 92, 98) stellte der BGH mit diesem Urteil folgende Leitsätze auf:
1. | "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht." |
2. | "Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13,0 Mio. DM besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den Betrag von 13,0 Mio. DM um mehr als das Doppelte übersteigt." |
(BGH, Urt. v. 23.01.2003 - VII ZR 210/01, IBR 2003,
In der Begründung dieser Grundsatzentscheidung führte der BGH aus, dass
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|