BAG vom 08.11.1978
5 AZR 261/77
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BB 1978, 1326

BAG - 08.11.1978 (5 AZR 261/77) - DRsp Nr. 1996/16144

BAG, vom 08.11.1978 - Aktenzeichen 5 AZR 261/77

DRsp Nr. 1996/16144

Dienst- oder Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge i.S. von § 1 Abs. 1 AÜG unterscheiden sich wie folgt: Im ersten Fall organisiert der Unternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst, wobei er sich eines Erfüllungsgehilfen bedienen kann. Er bleibt für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Dienste oder die Herstellung des geschuldeten Werkes verantwortlich. Bei der Arbeitnehmerüberlassung überläßt er dem Vertragspartner geeignete Arbeitskräfte, die dieser nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt. Arbeitnehmer, die Arbeitsleistungen in einem fremden Betrieb erbringen, sind Erfüllungsgehilfen des Dienstverpflichteten oder Werkunternehmers, wenn sie nach dessen Weisungen handeln. Leisten sie Arbeit nur nach Weisung des Dritten, sind sie regelmäßig zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

Vgl. weiter: LAG Köln, DB 1989, 884, sowie Becker, Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber Werk- und Dienstvertrag, DB 1988, 2561, sowie Kadel/Koppert, Der Einsatz von Leiharbeitnehmer unter rechtlichen und personalpolitischen Aspekten, BB 1990, 2331; zur Weisungsbefugnis siehe auch BAG, NZA 1995, 462.