BGH - Urteil vom 09.04.1981
VII ZR 262/80
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
BGHZ 80, 257
BauR 1991, 388
DRsp I(138)396a-b
NJW 1981, 1442
ZfBR 1987, 281, 282

DM 10000 Schmerzensgeld für die fehlerhafte Entfernung der Lymphgefäße anläßlich der Behandlung einer Hodgkinschen Krankheit mit irreparabler Durchtrennung des Nervus accessorius; Dauerfolgen: Bewegungseinschränkung des rechten Armes, welcher gestreckt kaum bis zur Waagerechten gehoben werden kann, ferner wird durch die hängende Schulter und des damit schiefen Oberkörpers die Wirbelsäule belastet. 27 Jahre alter Mann. Mangelnde ärztliche Aufklärung sowie Fehldiagnose anläßlich der Lympfgefäßentfernung.

BGH, Urteil vom 09.04.1981 - Aktenzeichen VII ZR 262/80

DRsp Nr. 1996/14400

DM 10000 Schmerzensgeld für die fehlerhafte Entfernung der Lymphgefäße anläßlich der Behandlung einer Hodgkinschen Krankheit mit irreparabler Durchtrennung des Nervus accessorius; Dauerfolgen: Bewegungseinschränkung des rechten Armes, welcher gestreckt kaum bis zur Waagerechten gehoben werden kann, ferner wird durch die hängende Schulter und des damit schiefen Oberkörpers die Wirbelsäule belastet. 27 Jahre alter Mann. Mangelnde ärztliche Aufklärung sowie Fehldiagnose anläßlich der Lympfgefäßentfernung.

Ist streitig, ob eine Abrechnung nach Einheitspreis vereinbart ist, muß der Auftragnehmer eine entgegenstehende, nur eine geringere Vergütung einräumende, Behauptung des Auftraggebers - wie z.B. Vereinbarung einer Pauschalsumme - widerlegen und die Vereinbarung der Abrechnung nach Einheitspreisen beweisen.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

Der BGH vertritt damit die Auffassung, daß selbst beim VOB-Vertrag (§ 2 VOB/B) nicht nach Einheitspreisen abzurechnen ist, wenn sich eine Vereinbarung über die Berechnungsart der Vergütung nicht feststellen läßt, da es keinem Handelsbrauch im Baugewerbe entspräche, nach Einheitspreisen abzurechnen (BGHZ 80, 257 = DRsp I (138) 396 a-b = BauR 1981, 388 = NJW 1981, 1442; a.A. u.a. Werner/Pastor, Rdn. 971 f. m.w.Nachw.; Ingenstau/Korbion, § 2/B Rdn. 20).