Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom 22. Dezember 1978 das in der Gemarkung S. gelegene unbebaute Flurstück Nr. 532, für das die beklagte Gemeinde am 22. März 1978 zusammen mit dem benachbarten, ebenfalls unbebauten Flurstück Nr. 537 eine Abrundungssatzung erlassen hatte. Er beabsichtigte, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten.
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