VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.04.2022
A 12 S 3565/21
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 8460/18

Drohen einer Gefahr von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines Asylsuchenden bei seiner Rückkehr in den Libanon seitens der libanesischen Sicherheitsbehörden oder der Hisbollah; Gegenvorstellung gegen die Ablehnung eines Beweisantrages

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2022 - Aktenzeichen A 12 S 3565/21

DRsp Nr. 2022/6766

Drohen einer Gefahr von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines Asylsuchenden bei seiner Rückkehr in den Libanon seitens der libanesischen Sicherheitsbehörden oder der Hisbollah; Gegenvorstellung gegen die Ablehnung eines Beweisantrages

Eine Gegenvorstellung gegen die Ablehnung eines Beweisantrages ist jedenfalls dann zumutbar und erforderlich, wenn der - anwaltlich vertretene - Prozessbeteiligte erkennt, dass das Gericht seinen Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag ablehnt mit der Begründung, für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache spreche nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit. In diesen Fällen muss der anwaltlich vertretene Kläger bei Ablehnung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung nach Abgabe der Begründung - zu Protokoll - Gegenvorstellung erheben und bezogen auf die vom Verwaltungsgericht mitgeteilte Ablehnungsbegründung die aus seiner Sicht maßgebenden Gründe für die Prozessordnungswidrigkeit der Beweisablehnung konkret aufzeigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2021 - A 7 K 8460/18 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe