OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2018
2 A 1560/17
Normen:
BauO NRW § 1 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3061/16

Duldung der Beseitigung der Carportanlage auf einem im Miteigentum stehenden Grundstück wegen formeller und materieller Illegalität

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 2 A 1560/17

DRsp Nr. 2018/18320

Duldung der Beseitigung der Carportanlage auf einem im Miteigentum stehenden Grundstück wegen formeller und materieller Illegalität

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

BauO NRW § 1 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) innerhalb der Begründungsfrist angebrachten Zulassungsvorbringen nicht.