VGH Hessen - Beschluss vom 19.02.2018
4 A 712/16.Z
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3 S. 4 Alt 4; BauGBMaßnG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
BauR 2018, 1088
ZfBR 2018, 487
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1436/14

Durchführbarkeit; Eigentum; Erwerbsrecht; vertikale Aufgabenverteilung; Verwirkung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Vorhabenträger

VGH Hessen, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 4 A 712/16.Z

DRsp Nr. 2018/4768

Durchführbarkeit; Eigentum; Erwerbsrecht; vertikale Aufgabenverteilung; Verwirkung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Vorhabenträger

Die Durchführung eines Vorhabens ist auch dann hinreichend gesichert im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG (entspricht § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wenn die Gemeinde Eigentümerin der benötigten Flächen ist oder zumindest ein sicheres Erwerbsrecht besitzt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Februar 2016 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 337.500,‑- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1a Abs. 3 S. 4 Alt 4; BauGBMaßnG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 242;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Denn keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die erstrebte Durchführung eines Berufungsverfahrens.

I. Der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.