OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2018
1 C 11685/16.OVG
Normen:
ROG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UVPG § 2 Abs. 5 S. 1; UVPG § 14b Abs. 2; WHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; WHG § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwVfG § 73 Abs. 5 S. 1; RVO § 6 Abs. 3; LVwVfG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 78

Durchführung der Bekanntmachung der Auslegung eines Verordnungsentwurfs i.R.d. gesetzlichen Anforderungen; Aufstellung einer Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets hinsichtlich der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung; Statthaftigkeit eines hilfsweise gestellten Feststellungsantrags in einem Normenkontrollverfahren ohne Anwendung der Rechtsverordnung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 1 C 11685/16.OVG

DRsp Nr. 2018/15208

Durchführung der Bekanntmachung der Auslegung eines Verordnungsentwurfs i.R.d. gesetzlichen Anforderungen; Aufstellung einer Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets hinsichtlich der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung; Statthaftigkeit eines hilfsweise gestellten Feststellungsantrags in einem Normenkontrollverfahren ohne Anwendung der Rechtsverordnung

Ist die Bekanntmachung der Auslegung eines Verordnungsentwurfs nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend durchgeführt worden, folgt daraus nicht generell die Unwirksamkeit der Verordnung, wenn im Einzelfall dem Anliegen der Normerhaltung Rechnung getragen werden kann. Bei der Aufstellung einer Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Ein hilfsweise gestellter Feststellungsantrag, dass die Rechtsverordnung keine Anwendung findet, ist in einem Normenkontrollverfahren in der Regel unstatthaft.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ROG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UVPG § 2 Abs. 5 S. 1; UVPG § 14b Abs. 2; WHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;