VG Karlsruhe - Beschluss vom 10.12.2019
3 K 7772/19
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2; AufenthG § 58 Abs. 6; AufenthG § 58 Abs. 8 S. 1; AufenthG § 58 Abs. 10; LVwVG § 6 Abs. 1; LVwVG § 6 Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwGO § 52 Nr. 1;

Durchsuchung; Wohnung; Abschiebung; Richtervorbehalt; Betreten; Vollstreckung; Verhältnismäßigkeit; landesgesetzliche Vorschriften; Örtliche Zuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg

VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 3 K 7772/19

DRsp Nr. 2020/3861

Durchsuchung; Wohnung; Abschiebung; Richtervorbehalt; Betreten; Vollstreckung; Verhältnismäßigkeit; landesgesetzliche Vorschriften; Örtliche Zuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg

1. Für die Anordnung einer Durchsuchung zur Durchführung einer Abschiebung ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt. 2. § 58 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 AufenthG stellt nunmehr die bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für die Anordnung von Durchsuchungen zur Durchführung einer Abschiebung als eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar. Bestehende landesgesetzliche Vorschriften gelten daneben nur insoweit fort, als sie weitergehende Befugnisse zur Durchsuchung von Wohnungen zur Durchführung einer Abschiebung vorsehen; dies setzt einen von der bundesgesetzlichen Neuregelung abweichenden Regelungsgehalt voraus. 3. Danach stellt die allgemeine Vollstreckungsregelung des § 6 LVwVG, wonach der Vollstreckungsbeamte Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts und nur, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert, durchsuchen darf, keine weitergehende Regelung im Sinne des § 58 Abs. 10 AufenthG dar.

Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnungen der Antragsgegnerinnen wird abgelehnt.