OLG Köln vom 05.11.1976
19 U 73/76
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
MDR 1977, 404

OLG Köln - 05.11.1976 (19 U 73/76) - DRsp Nr. 1998/2668

OLG Köln, vom 05.11.1976 - Aktenzeichen 19 U 73/76

DRsp Nr. 1998/2668

Ein den Bauherrn bindendes Anerkenntnis liegt nicht vor, wenn die geprüfte Schlußrechnung an den Bauunternehmer zurückgesandt wird. Derartige Vermerke eines Architekten bedeuten vielmehr nur den Nachweis für die erfolgte Prüfung und Feststellung als solche. Einem solchen Vermerk kann höchstens entnommen werden, daß der Architekt die Leistung als vertragsgerecht erbracht und die Vergütung als fehlerfrei errechnet ansieht, so daß er dem Bauherrn die endgültige Annahme empfiehlt.

Normenkette:

VOB/B § 16;

Hinweise:

So auch OLG Köln, MDR 1962, 214, sowie BGH, BauR 1974, 356; Schäfer/Finnern, Z 2.223 Bl. 4.

Die Prüfung der Rechnung durch den Auftragnehmer endet mit der Feststellung. Das ist die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses im Sinne einer Schlußzahlung.

Allgemein zur Architektenvollmacht siehe BGH, NJW 1960, 859