BGH - Urteil vom 13.02.2020
IX ZR 140/19
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 675; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG § 3a; RVG § 4 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 303
BB 2020, 833
BGHZ 224, 350
DB 2020, 784
DStR 2020, 1149
DStRE 2020, 1332
MDR 2020, 570
NJW 2020, 1811
VersR 2020, 1046
WM 2020, 1682
WRP 2020, 620
ZIP 2020, 716
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 10072/16
OLG München, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 319/18

Rechtsstreit um eine Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts; Wirksamkeit einer Mindestvergütungsvereinbarung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung; Unangemessene Benachteiligung des Mandanten

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen IX ZR 140/19

DRsp Nr. 2020/4659

Rechtsstreit um eine Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts; Wirksamkeit einer Mindestvergütungsvereinbarung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung; Unangemessene Benachteiligung des Mandanten

Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

Tenor