BGH - Beschluss vom 13.05.2020
VII ZB 41/19
Normen:
ZPO § 318; ZPO § 321a Abs. 5; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1513
FamRZ 2020, 1575
MDR 2020, 1141
NJW-RR 2020, 1190
NZI 2020, 903
WM 2020, 1436
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 440 M 24261/18
LG Leipzig, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 551/19

Nachträgliche isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge als zulässig bei Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde i.R.d. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen durch Erlass eines Überweisungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen VII ZB 41/19

DRsp Nr. 2020/9455

Nachträgliche isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge als zulässig bei Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde i.R.d. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen durch Erlass eines Überweisungsbeschlusses

Eine nachträgliche, isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955; Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, MDR 2012, 245).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig (Einzelrichter) vom 8. Oktober 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 22. Oktober 2019 - Az. 7 T 551/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 318; ZPO § 321a Abs. 5; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.