VGH Hessen - Urteil vom 20.03.2018
4 A 2797/16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 14; BauNVO § 22 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2; HBO § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 534
ZfBR 2018, 480
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 117/13

Einfügen; Gebäudeflucht; geschlossene Bauweise; Grenzgarage; Nebenanlage; öffentliche Verkehrsfläche

VGH Hessen, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 4 A 2797/16

DRsp Nr. 2018/4771

Einfügen; Gebäudeflucht; geschlossene Bauweise; Grenzgarage; Nebenanlage; öffentliche Verkehrsfläche

Die Gebäude müssen im Regelfall bei der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, sich also von einer seitlichen Grundstücksgrenze zur anderen erstrecken. Dabei müssen die Gebäude bei geschlossener Bauweise - jedenfalls straßenseitig - in einer Flucht errichtet sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. August 2014 - 7 K 117/13.DA - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 14; BauNVO § 22 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2; HBO § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer auf seinem Grundstück befindlichen Grenzgarage in einen Verkaufskiosk.