Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. August 2014 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer auf seinem Grundstück befindlichen Grenzgarage in einen Verkaufskiosk.
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