Die Städte und Gemeinden können durch sogenannte Erschließungsbeiträge den nicht gedeckten Aufwand für die Herstellung von Straßen (verkehrsmäßige Erschließung) und Einrichtungen wie insbesondere Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen (technische Erschließung) auf die begünstigten Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten umlegen.
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