Einleitende Erklärungen

Die Städte und Gemeinden können durch sogenannte Erschließungsbeiträge den nicht gedeckten Aufwand für die Herstellung von Straßen (verkehrsmäßige Erschließung) und Einrichtungen wie insbesondere Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen (technische Erschließung) auf die begünstigten Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten umlegen.

Beitrag, Gebühr/Steuer