LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.01.2023
10 Sa 642/22
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 7;
Fundstellen:
AA 2024, 9
EzA-SD 2023, 16
VK 2024, 9
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2/22

Einreichen der Berufungsbegründungsschrift als elektronisches Dokument

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 642/22

DRsp Nr. 2023/9722

Einreichen der Berufungsbegründungsschrift als elektronisches Dokument

1. Die Glaubhaftmachung einer technischen Störung iSd. § 46g Satz 3 ArbGG erfordert keinerlei Nachforschungen über deren Ursache bzw. ihren Entstehungsort, sondern knüpft rein formal und routinemäßig lediglich an das Vorliegen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen an. 2. Die Glaubhaftmachung ist stets erforderlich; sie ist nicht einmal dann entbehrlich, wenn die technische Störung des beA gerichtsbekannt bzw. offenkundig iSv. § 291 ZPO ist. 3. Um dem Gericht zu ermöglichen, die Ursache der Unmöglichkeit, ein elektronisches Dokument einzureichen, nachzuvollziehen, ist eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände notwendig, die zu der vorübergehenden technischen Störung geführt haben. 4. Versäumt es ein Rechtsanwalt, sich rechtzeitig um Ersatz für seine ablaufende Signaturkarte zu kümmern, beruht die Unmöglichkeit, ein elektronisches Dokument einzureichen, nicht auf einer technischen Störung, sondern darauf, dass sich der Prozessbevollmächtigte selbst der erforderlichen technischen Mittel begeben hatte.