Einsicht des Grundbuchs durch Baugläubiger zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage
LG Stuttgart, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 1 T 52/00
DRsp Nr. 2001/14146
Einsicht des Grundbuchs durch Baugläubiger zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage
Beabsichtigt ein Baugläubiger, gegen den Geschäftsführer eines Bauträgers Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2BGB und § 1 GSB geltend zu machen, so hat er zumindest dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch und der Erteilung von Abschriften, wenn der Bauträger das Baugeldbuch auf Verlangen nicht vorlegt.