LG Stuttgart - Beschluß vom 24.01.2001
1 T 52/00
Normen:
GSB §§ 1, 2, 5; GBO § 12 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1204

Einsicht des Grundbuchs durch Baugläubiger zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage

LG Stuttgart, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 1 T 52/00

DRsp Nr. 2001/14146

Einsicht des Grundbuchs durch Baugläubiger zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage

Beabsichtigt ein Baugläubiger, gegen den Geschäftsführer eines Bauträgers Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB und § 1 GSB geltend zu machen, so hat er zumindest dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch und der Erteilung von Abschriften, wenn der Bauträger das Baugeldbuch auf Verlangen nicht vorlegt.

Normenkette:

GSB §§ 1, 2, 5; GBO § 12 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1204