VGH Bayern - Beschluss vom 10.12.2019
10 C 19.2221, 10 CE 19.2227
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AsylG § 42 S. 1; EMRK Art. 3; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 S 18.3900

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung einer Ausweisungsverfügung; Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage wegen behaupteter Verletzung der EMRK; Kein Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung; Bindung der Ausländerbehörde an negative Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezüglich Abschiebungshindernissen; Anforderungen an die Darlegung eines Restitutionsgrundes

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 10 C 19.2221, 10 CE 19.2227

DRsp Nr. 2020/2422

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung einer Ausweisungsverfügung; Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage wegen behaupteter Verletzung der EMRK; Kein Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung; Bindung der Ausländerbehörde an negative Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezüglich Abschiebungshindernissen; Anforderungen an die Darlegung eines Restitutionsgrundes

Tenor

I.

Die Verfahren 10 C 19.2221 und 10 CE 19.2227 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 19.2227 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AsylG § 42 S. 1; EMRK Art. 3; ZPO § 580;

Gründe

Mit den Beschwerden verfolgt der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Antragsteller) seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, den Antragsgegner und Beklagten (im Folgenden: Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung der Ausweisungsverfügung (im Bescheid vom 10. Dezember 2016) zu verpflichten (M 12 S 18.3900), und den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für seine Restitutionsklage (M 12 K 18.1585) sowie das Eilrechtsschutzverfahren weiter.