"Einstweiliger Verfügungsantrag des Auftragnehmers auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek"

Anmerkung zu diesem Antrag:

Zuständigkeit

Zuständiges Gericht ist in jedem Fall das Gericht der Hauptsache (§§ 943, 919 ZPO). Dabei sollte es i.d.R. bleiben, weil dieses Gericht dann auch für einen Hauptsacherechtsstreit zuständig wäre.

Besondere Bedeutung der Sicherungshypothek bzw. der Vormerkung in Bauträgerfällen

Oft kann ein an der Bauerrichtung beteiligtes Unternehmen die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek oder auch einer Vormerkung hierfür nicht sinnvollerweise beantragen, weil der Auftraggeber nicht Grundstückseigentümer ist (hier gelten nach wie vor strenge Maßstäbe, vgl. OLG Celle v. 17.12.2004 - 6 W 136/04, BauR 2005, 1050); bei Subunternehmerverträgen ist dies regelmäßig der Fall. Ist der Auftraggeber ein Bauträger, dann ist allerdings davon auszugehen, dass der Bauträger bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens Eigentümer des Baugrundstücks bleibt. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück nach WEG aufgeteilt wurde: Bis zur Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens wird der Bauträger Eigentümer bleiben, weil erst nach Fertigstellung der Kaufpreis vollständig bezahlt wird und damit nach dem üblichen MaBV -Bauträgervertrag das Eigentum auf die Erwerber umgeschrieben wird.