KG - Beschluss vom 26.11.2019
1 W 301/19
Normen:
GBO § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 09.10.2019

Eintragung einer BauhandwerkersicherungshypothekKeine Eintragung einer Höchstbetragshypothek bei Streit über Grund oder Höhe der zu sichernden Forderung

KG, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 1 W 301/19

DRsp Nr. 2020/2105

Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek Keine Eintragung einer Höchstbetragshypothek bei Streit über Grund oder Höhe der zu sichernden Forderung

Verlangt der Unternehmer von dem Besteller die Bewilligung zur Eintragung einer Sicherungshypothek und besteht zwischen ihnen Streit über Grund und/oder Höhe der zu sichernden Forderung, kommt die Eintragung einer Höchstbetragshypothek bis zu dem von dem Unternehmer verlangten Betrag nicht in Betracht, weil die zu sichernde Forderung bereits nach Grund und Höhe bestimmt ist. Der schuldrechtliche Anspruch, zu dem die Hypothek akzessorisch sein soll, ist hier nicht einer späteren Bestimmung vorbehalten.

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1;

Gründe:

I.