OLG Celle - Urteil vom 06.02.2020
14 U 160/19
Normen:
BGB § 650e S. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1509
NJW 2020, 1075
NZBau 2020, 306
ZfBR 2020, 367
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 96/19

Eintragung einer Vormerkung zur Einräumung einer Sicherungshypothek für eine VergütungsforderungNotwendige Vorbereitungshandlungen für eine geplante BebauungEintragung von Baulasten zur Sicherstellung einer öffentlich-rechtlichen Erschließung

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 14 U 160/19

DRsp Nr. 2020/3450

Eintragung einer Vormerkung zur Einräumung einer Sicherungshypothek für eine Vergütungsforderung Notwendige Vorbereitungshandlungen für eine geplante Bebauung Eintragung von Baulasten zur Sicherstellung einer öffentlich-rechtlichen Erschließung

Zur Verkörperung der planerischen Leistungen des Architekten in einem Bauwerk ist es erforderlich, dass mit der Bauausführung (Errichtung des Bauwerks) begonnen wurde. Notwendige Vorbereitungshandlungen für die geplante Bebauung stellen keine Bauausführungen dar. Zu Vorbereitungshandlungen gehört auch die Eintragung von Baulasten, um die Erschließung des Grundstücks öffentlich-rechtlich zu sichern, um eine Baugenehmigung beantragen zu können.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.976,36 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 650e S. 2;

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) verlangt von dem Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) die Eintragung einer Vormerkung zur Einräumung einer Sicherungshypothek für die von ihm behauptete Vergütungsforderung.