(Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 4/3.4.1)
(Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 4/3.4.2)
(Siehe hierzu die Ausführungen in den Teilen 4/3.4.3, 4/4.3.3 und 4/5.3.8)
(Siehe hierzu die Ausführungen in den Teilen 4/3.4.4 und 4/4.4.4)
Für den Kostenvorschuss gilt insoweit das Gleiche wie für den Ersatzvornahmekostenanspruch.
Bei einem Mitverschulden des Bauherrn oder seiner Erfüllungsgehilfen an dem Mangel ist der Kostenvorschussanspruch um die betreffende Quote des Mitverschuldens zu kürzen. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung gibt es also nicht. Verlangt der Auftraggeber Vorschuss zur Mängelbeseitigung, so muss er sich aber das Planungsverschulden des von ihm beauftragten Architekten oder Sonderfachmanns nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, wenn dem Auftragnehmer der Planungsfehler "ins Auge springen" musste (OLG Celle, Urt. v. 20.03.2018, IBR 2018,
(Siehe hierzu die Ausführungen in den Teilen 4/3.4.5 und 4/4.4.5)
Auch der Vorschussanspruch ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eines zu berücksichtigenden Vorteilsausgleichs bzw. etwaiger Sowiesokosten um den Wert dieses Vorteils zu kürzen. Auch insoweit kommt eine Zug-um-Zug-Verurteilung nicht in Frage.
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