Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Der Kläger fordert von der beklagten Stadt Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs in sein Eigentum an einem Grundstück und in seinem Gewerbebetrieb.
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