BGH - Urteil vom 14.07.1965
III ZR 2/64
Normen:
BBauG § 51; GG Art. 14 Abs. 3; NRW AufbauG § 23;
Fundstellen:
BB 1965, 1250
BBauBl 1966, 25
BRS 19 Nr. 134
BRS 19 Nr. 17
DB 1965, 1625
DVBl 1966, 306
DWW 1965, 365
LM Nr. 33 zu Art. 14 (Ce) GrundG
MDR 1965, 981
NJW 1965, 2101
VerwRspr 17, 216
WM 1965, 941
Vorinstanzen:
OLG Hamm ? Urteil vom 29.10.1963 ? 10 U ...,

Enteignender Eingriff durch mit einem Umlegungsverfahren verbundenen Verfügungsbeschränkungen; Zugehörigkeit eines Trümmergrundstücks zum Gewerbebetrieb; Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

BGH, Urteil vom 14.07.1965 - Aktenzeichen III ZR 2/64

DRsp Nr. 2009/18533

Enteignender Eingriff durch mit einem Umlegungsverfahren verbundenen Verfügungsbeschränkungen; Zugehörigkeit eines Trümmergrundstücks zum Gewerbebetrieb; Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

1. Die mit einem Umlegungsverfahren verbundenen Verfügungs- und Baubeschränkungen können zu einem enteignenden Eingriff werden, wenn sie den Eigentümer mehr und länger belasten, als durch die Notwendigkeiten des Verfahrens geboten ist. 2. Zur Frage der Zugehörigkeit eines Trümmergrundstücks zum Gewerbebetrieb. 3. Zur Frage, wie der Eingriff in den Gewerbebetrieb entschädigt wird.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 51; GG Art. 14 Abs. 3; NRW AufbauG § 23;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der beklagten Stadt Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs in sein Eigentum an einem Grundstück und in seinem Gewerbebetrieb.