BGH - Urteil vom 15.10.1981
III ZR 86/80
Normen:
BBauG § 24 Abs. 4; BBauG § 25; BBauG § 28a Abs. 3 S. 4; BGB § 505 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1982, 1579
BRS 38 Nr. 115
BlGBW 1982, 196
DB 1982, 949
DNotZ 1982, 629
JZ 1982, 371
LM Nr. 1 zu § 28a BBauG
MDR 1982, 556
NJW 1982, 2068
NVwZ 1982, 580
StädteT 1982, 744
UPR 1982, 228
WM 1982, 332
Vorinstanzen:
I. LG Karlsruhe ? Urteil vom 07.09.1979 - O Baul 18/79,
II. OLG Karlsruhe ? Urteil vom 22.04.1980 - U 16/79 (Baul),

Entschädigung für die Maklervergütung bei Ausübung der gemeindlichen Vorkaufsrechts

BGH, Urteil vom 15.10.1981 - Aktenzeichen III ZR 86/80

DRsp Nr. 2009/18607

Entschädigung für die Maklervergütung bei Ausübung der gemeindlichen Vorkaufsrechts

Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, weil die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert ausgeübt hat, so kann zu den nach § 28a Abs. 3 Satz 4 BBauG von der Gemeinde zu tragenden Kosten des Vertrags auch die Vergütung eines vom Verkäufer beauftragten Maklers gehören, die der Käufer im Kaufvertrag übernommen hat.

Die Revision der Beteiligten zu 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 24 Abs. 4; BBauG § 25; BBauG § 28a Abs. 3 S. 4; BGB § 505 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligte zu 1) kaufte durch Vertrag vom 11. November 1977 von dem Bankkaufmann Harry S. (im Folgenden: Verkäufer) das Grundstück H. H.-Straße zu einem Preis von 1.410.000 DM. In dem Vertrag war u.a. bestimmt:

"Dieser Vertrag ist vermittelt durch die Maklerfirma Sch. in H., H.-Straße 161, und zwar für den Erwerber und Veräußerer. Die Provision beträgt 3,33 % insgesamt. Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber der Maklerfirma und dem Verkäufer, diese Provision zu entrichten. Die Provision ist mit dem Vertragsabschluss verdient und zur Zahlung fällig."