Die Revision der Beteiligten zu 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Beteiligte zu 1) kaufte durch Vertrag vom 11. November 1977 von dem Bankkaufmann Harry S. (im Folgenden: Verkäufer) das Grundstück H. H.-Straße zu einem Preis von 1.410.000 DM. In dem Vertrag war u.a. bestimmt:
"Dieser Vertrag ist vermittelt durch die Maklerfirma Sch. in H., H.-Straße 161, und zwar für den Erwerber und Veräußerer. Die Provision beträgt 3,33 % insgesamt. Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber der Maklerfirma und dem Verkäufer, diese Provision zu entrichten. Die Provision ist mit dem Vertragsabschluss verdient und zur Zahlung fällig."
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