OLG Naumburg - Beschluss vom 01.11.2024 6 Verg 3/24
Normen:
GWB § 97 Abs. 1 S. 1, 2; GWB § 97 Abs. 6;
Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers über die Beendigung des Vergabeverfahrens ohne Zuschlag; Beachten der Grundsätze des Vergabeverfahrens (hier: u.a. Wettbewerbsgrundsatz)
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.11.2024 - Aktenzeichen 6 Verg 3/24
DRsp Nr. 2025/1599
Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers über die Beendigung des Vergabeverfahrens ohne Zuschlag; Beachten der Grundsätze des Vergabeverfahrens (hier: u.a. Wettbewerbsgrundsatz)
1. Im nationalen deutschen Recht sehen weder das allgemeine Zivilrecht noch das Vergaberecht eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers vor, ein von ihm eingeleitetes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abzuschließen. Auch der fiskalisch handelnde öffentliche Auftraggeber kann sich auf die zivilrechtliche Privatautonomie berufen.2. Bei der Entscheidung über eine Aufhebung der Ausschreibung - sei es vollständig oder teilweise, sei es in Form einer zeitlichen Zurückversetzung in ein früheres Stadium des Verfahrens oder in Form eines endgültigen Verzichts - sind die in § 97GWB normierten Grundsätze des Vergabeverfahrens zu beachten, d.h. insbesondere der Wettbewerbsgrundsatz (Abs. 1 Satz 1), der Gleichbehandlungsgrundsatz (Abs. 2) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1 Satz 2).
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