OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2024 11 Verg 7/24
Normen:
GWB § 182 Abs. 4 S. 2, 3;
Entscheidung über die Kostentragung bei Antragsrücknahme oder anderweitiger Erledigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2024 - Aktenzeichen 11 Verg 7/24
DRsp Nr. 2025/5556
Entscheidung über die Kostentragung bei Antragsrücknahme oder anderweitiger Erledigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen
Gemäß § 157 Abs. 4 S. 2 GWB sind die Mitglieder der Vergabekammer unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sollen nicht nur unbeeinflusst von außen entscheiden können, sondern auch selbst diese Unabhängigkeit wahren und sich unbefangen und neutral verhalten. § 21VwVfG räumt den Beteiligten das Recht ein, Befangenheitsgründe geltend zu machen; ein förmliches, § 46ZPO angenähertes Verfahren findet dagegen nicht statt.Erledigt sich das Verfahren dadurch, dass der Auftraggeber der Rüge des Antragstellers abhilft, kann es zwar regelmäßig gerechtfertigt sein, dem Auftraggeber die Kosten aufzuerlegen, da er sich materiell in die Position des Unterlegenen begeben hat. Ist die Aufhebung jedoch nicht aufgrund der gerügten Vergaberechtsverstöße, sondern etwa aufgrund eines nachträglichen Wegfalls der Beschaffungsabsicht erfolgt, rechtfertigt sich nicht die Auferlegung der Kosten.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.