OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2024
11 Verg 7/24
Normen:
GWB § 182 Abs. 4 S. 2, 3;

Entscheidung über die Kostentragung bei Antragsrücknahme oder anderweitiger Erledigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2024 - Aktenzeichen 11 Verg 7/24

DRsp Nr. 2025/5556

Entscheidung über die Kostentragung bei Antragsrücknahme oder anderweitiger Erledigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen

Gemäß § 157 Abs. 4 S. 2 GWB sind die Mitglieder der Vergabekammer unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sollen nicht nur unbeeinflusst von außen entscheiden können, sondern auch selbst diese Unabhängigkeit wahren und sich unbefangen und neutral verhalten. § 21 VwVfG räumt den Beteiligten das Recht ein, Befangenheitsgründe geltend zu machen; ein förmliches, § 46 ZPO angenähertes Verfahren findet dagegen nicht statt. Erledigt sich das Verfahren dadurch, dass der Auftraggeber der Rüge des Antragstellers abhilft, kann es zwar regelmäßig gerechtfertigt sein, dem Auftraggeber die Kosten aufzuerlegen, da er sich materiell in die Position des Unterlegenen begeben hat. Ist die Aufhebung jedoch nicht aufgrund der gerügten Vergaberechtsverstöße, sondern etwa aufgrund eines nachträglichen Wegfalls der Beschaffungsabsicht erfolgt, rechtfertigt sich nicht die Auferlegung der Kosten.

Tenor