BGH - Urteil vom 25.03.2022
V ZR 92/21
Normen:
WEG § 9a Abs. 4 S. 1; WEG a.F. § 10 Abs. 8 S. 1-3;
Fundstellen:
MDR 2022, 814
MietRB 2022, 203
NJW-RR 2022, 955
ZMR 2022, 569
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 84/19
LG Saarbrücken, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 25/20

Entstehen eines Erstattungsanspruchs eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft während seiner Mitgliedschaft als Sozialverbindlichkeit; Tilgung der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen V ZR 92/21

DRsp Nr. 2022/6833

Entstehen eines Erstattungsanspruchs eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft während seiner Mitgliedschaft als Sozialverbindlichkeit; Tilgung der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, kann von den anderen Eigentümern auch dann keine unmittelbare (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist; das gilt auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 288/19, NZM 2021, 146).

Tenor

Der Beklagte ist, nachdem er die Revision gegen das Urteil der fünften Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Mai 2021 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das genannte Urteil des Landgerichts Saarbrücken im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung in der Hauptsache und wegen weitergehender Zinsen als fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.138,12 € vom 13. April 2019 bis 18. Juli 2019 und aus 387,71 € vom 19. Juli 2019 bis 11. Dezember 2019 zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2020 in diesem Umfang geändert und wie folgt neu gefasst: