Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
A. Der Kläger verlangt als Miterbe nach seiner Mutter vom Beklagten die Herausgabe von Wertpapieren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 23. September 2017 zugestellt worden.
Am 21. Oktober 2017 übersandte der Kläger, der sich bereits in erster Instanz selbst vertreten hatte, dem Berufungsgericht eine E-Mail, der jeweils als pdf-Datei eine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils und die Ablichtung eines vom Kläger unterschriebenen Berufungsschriftsatzes beigefügt war.
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