BGH - Beschluss vom 04.02.2020
X ZB 11/18
Normen:
ZPO § 130; ZPO § 130a;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 847
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 154/17
OLG Stuttgart, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 149/17

Erfolglose Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Einsetzung in den vorigen Stand; Elektronische Übermittlung einer pdf-Datei an das Gericht als nicht formgerecht eingereichter Schriftsatz

BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen X ZB 11/18

DRsp Nr. 2020/4591

Erfolglose Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Einsetzung in den vorigen Stand; Elektronische Übermittlung einer pdf-Datei an das Gericht als nicht formgerecht eingereichter Schriftsatz

Die für die Einlegung einer Berufung erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn ein im Original eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz in eine pdf-Datei eingescannt und diese nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstelle per E-Mail an das Gericht übersandt und dort ausgedruckt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130; ZPO § 130a;

Gründe

A. Der Kläger verlangt als Miterbe nach seiner Mutter vom Beklagten die Herausgabe von Wertpapieren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 23. September 2017 zugestellt worden.

Am 21. Oktober 2017 übersandte der Kläger, der sich bereits in erster Instanz selbst vertreten hatte, dem Berufungsgericht eine E-Mail, der jeweils als pdf-Datei eine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils und die Ablichtung eines vom Kläger unterschriebenen Berufungsschriftsatzes beigefügt war.