zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.376,- Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Interesse der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 15.2.2021 überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers, da nach der allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die Zwangsgeldfestsetzung ebenso wie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes rechtmäßig seien.
Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
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