OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2021
7 B 524/21
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 273/21

Erfolgloser Antrag gegen einer Zwangsgeldfestsetzung im Rahmen einer Nutzungsuntersagung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 7 B 524/21

DRsp Nr. 2021/8479

Erfolgloser Antrag gegen einer Zwangsgeldfestsetzung im Rahmen einer Nutzungsuntersagung

Tenor

zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.376,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 742/21 gegen die Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.2.2021 anzuordnen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Interesse der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 15.2.2021 überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers, da nach der allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die Zwangsgeldfestsetzung ebenso wie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes rechtmäßig seien.

Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.