OVG Bremen - Beschluss vom 06.04.2023
1 B 14/23
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2023, 1233

Erfolgsloser Eilantrag gegen Bebauungsplan einer Betreiberin eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs mangels Darlegung beeinträchtigter abwägungsrelevanter Belange

OVG Bremen, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 1 B 14/23

DRsp Nr. 2023/5286

Erfolgsloser Eilantrag gegen Bebauungsplan einer Betreiberin eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs mangels Darlegung beeinträchtigter abwägungsrelevanter Belange

1. Zur Darlegung der Antragsbefugnis bei Vorgehen gegen einen benachbarten Bebauungsplan.2. Zur (fehlenden) Abwägungsrelevanz angeblich durch die Planung betroffener privater Interessen, die vom Betroffenen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geltend gemacht wurden und sich auch nicht aufdrängten.

Tenor

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 152 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

Die Antragstellerinnen begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 152.

1. 2.