VGH Bayern - Urteil vom 12.12.2022
15 N 22.1064
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
D_V 2023, 486

Erforderlichkeit der Aufstellung von Bauleitplänen durch die Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung

VGH Bayern, Urteil vom 12.12.2022 - Aktenzeichen 15 N 22.1064

DRsp Nr. 2023/810

Erforderlichkeit der Aufstellung von Bauleitplänen durch die Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung

Es entspricht ständiger Planungspraxis, dass die im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen durch die Gemeindeverwaltung, ein Planungsbüro und/oder eine Kanzlei aufbereitet werden, mit eigenen Stellungnahmen versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan gemacht werden. Insoweit reicht es aus, wenn dem Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden.

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragstellerin, wendet sich gegen den einfachen Bebauungsplan "Obergangkofen-Dorfanger" der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 28. Januar 2022.