VGH Bayern - Urteil vom 10.05.2021
2 N 19.1690
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a); UmwRG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7;

Erforderlichkeit der Bauleitplanung durch den Bebauungsplan zur Verwirklichung der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde bzw. des Zweckverbands (hier: Interkommunales Gewerbegebiet In der Au); Untersuchung von Alternativstandorten für das interkommunale Gewerbegebiet durch Gutachten hinsichtlich wesentlicher Beeinträchtigung des Landschaftsbilds; Gewährleistung der Umsetzung der Alpenkonvention seitens der Behörden und der Gerichte

VGH Bayern, Urteil vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 2 N 19.1690

DRsp Nr. 2021/8201

Erforderlichkeit der Bauleitplanung durch den Bebauungsplan zur Verwirklichung der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde bzw. des Zweckverbands (hier: "Interkommunales Gewerbegebiet In der Au"); Untersuchung von Alternativstandorten für das interkommunale Gewerbegebiet durch Gutachten hinsichtlich wesentlicher Beeinträchtigung des Landschaftsbilds; Gewährleistung der Umsetzung der Alpenkonvention seitens der Behörden und der Gerichte

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a); UmwRG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als anerkannter Naturschutzverband gegen den Bebauungsplan "Interkommunales Gewerbegebiet In der Au" des Antragsgegners, bekanntgemacht am 22. August 2019.