VGH Bayern - Urteil vom 04.09.2024
8 B 24.979
Normen:
BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 22 Abs. 1; SoNuGebS § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 21.6540

Erhebung einer Sondernutzungsgebühr nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München für eine Werbeanlage an einem Baugerüst; Nutzung des Luftraums über dem Straßenkörper zu Werbezwecken als eine Nutzung zu anderen Zwecken

VGH Bayern, Urteil vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 8 B 24.979

DRsp Nr. 2024/12125

Erhebung einer Sondernutzungsgebühr nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München für eine Werbeanlage an einem Baugerüst; Nutzung des Luftraums über dem Straßenkörper zu Werbezwecken als eine Nutzung zu anderen Zwecken

Zur Erhebung einer Sondernutzungsgebühr nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München für eine Werbeanlage an einem Baugerüst, wenn sich die Werbeanlage teilweise unterhalb und teilweise oberhalb einer Höhe von sieben Meter über dem Straßenkörper befindet.

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Februar 2024 - M 10 K 21.6540 - wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2021 (Az. KVR III/15BI Ost) wird dahingehend geändert, dass mit ihm eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 3.159,00 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 27 Prozent und die Beklagte 73 Prozent der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.