BVerwG - Beschluss vom 09.08.2018
9 BN 6.18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; AEUV Art. 56;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 KN 226/16

Erhebung einer Vergnügungssteuer als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses und Typus der örtlichen Aufwandsteuer; Entsprechen des Streitwerts für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer

BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 9 BN 6.18

DRsp Nr. 2018/16442

Erhebung einer Vergnügungssteuer als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses und Typus der örtlichen Aufwandsteuer; Entsprechen des Streitwerts für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer

1. Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses erhoben wird, entspricht dem Typus der örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).2. Eine nicht diskriminierende Vergnügungssteuer auf Spielgeräte ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 41 und BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 82).3. Der Streitwert (§ 52 Abs. 1 GKG) für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung entspricht regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 9 677 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;