VGH Bayern - Beschluss vom 03.02.2020
6 ZB 19.2115
Normen:
KAG Art. 5a Abs. 9; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1; EBS § 5 Abs. 11;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 28 K 18.1741

Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer neuen Erschließungsanlage (hier: Anbaustraße); Ersetzung der vorhandenen Erschließung i.R.d. Mehrfacherschließung eines Grundstücks (hier: über unselbstständigen Privatweg)

VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 6 ZB 19.2115

DRsp Nr. 2020/3132

Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer neuen Erschließungsanlage (hier: Anbaustraße); Ersetzung der vorhandenen Erschließung i.R.d. Mehrfacherschließung eines Grundstücks (hier: über unselbstständigen Privatweg)

Tenor

I.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juli 2019 - M 28 K 18.1741 - wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 13.078,03 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 5a Abs. 9; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1; EBS § 5 Abs. 11;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) nicht vorliegen.