OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2020
4 E 78/20
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG Anl. 1 Nr. 5400;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4712/15

Erhebung von Gerichtsgebühren bei Verwerfung der erhobenen Anhörungsrügen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 4 E 78/20

DRsp Nr. 2020/2632

Erhebung von Gerichtsgebühren bei Verwerfung der erhobenen Anhörungsrügen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.12.2019 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG Anl. 1 Nr. 5400;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.12.2019, mit dem die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 9.8.2019 zum Verfahren 8 K 4712/15 (VG Köln) zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der Kostenansatz von 393,00 Euro entspricht den gerichtskostenrechtlichen Vorschriften. Dies ist in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt.

Der Kläger schuldet die Gebühr nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG in Höhe von 213,00 Euro sowie dreimal die Gebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG in Höhe von jeweils 60,00 Euro.