BGH - Beschluss vom 30.01.2020
4 StR 291/19
Normen:
StPO § 473 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 446 Js 314/16 4 Ks 8/18

Erinnerung des Nebenklägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 4 StR 291/19

DRsp Nr. 2020/2350

Erinnerung des Nebenklägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Nebenklägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 27. September 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 2018 durch Beschluss vom 26. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnung vom 27. September 2019 gegen den Beschwerdeführer eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140 € angesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, sich diese Beiordnung auch auf das Revisionsverfahren beziehe und somit allein die Staatskasse das Kostenrisiko trage.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

1. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.