OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.05.2023
4 P 103/23
Normen:
VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1; LHO § 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 223/21

Kostenerhebung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung; Verfahren der Förderung der freien Träger der Jugendhilfe als subventionsrechtliche Streitigkeiten

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 4 P 103/23

DRsp Nr. 2023/6671

Kostenerhebung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung; Verfahren der Förderung der freien Träger der Jugendhilfe als subventionsrechtliche Streitigkeiten

In Verfahren der auf §§ 13 Abs. 2, 23, 44 LHO beruhenden Förderung der freien Träger der Jugendhilfe (§ 74 SGB VIII) kommt es regelmäßig nicht auf die Vorschriften des Jugendhilferechts selbst, sondern auf die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 LVerf) an. Im Schwerpunkt handelt es sich um subventionsrechtliche Streitigkeiten, die nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 VwGO zuzuordnen sind (Anschluss an VGH Hessen, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 6 TJ 1169/95, juris sowie VGH Bayern, Urteil vom 10. November 2021 - 4 B 20.1961 -, juris Rn. 41).

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1; LHO § 13 Abs. 2;

Gründe