Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts R. vom 10. Dezember 2019 kostenpflichtig als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht statthaft war. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2020, eingegangen bei der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs am 23. Juli 2020, Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
II.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß §
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
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