BGH - Beschluss vom 06.08.2020
III ZB 22/20
Normen:
GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 844/19
LG Regensburg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 455/19

Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen III ZB 22/20

DRsp Nr. 2020/12093

Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts R. vom 10. Dezember 2019 kostenpflichtig als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht statthaft war. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2020, eingegangen bei der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs am 23. Juli 2020, Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

II.

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).

III.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.