OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.01.2020
5 O 5/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 806
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 179/11

Erinnerung gegen den Ansatz von Sachverständigenkosten; Keine Hinweispflicht des Sachverständigen bei Kostenüberschreitung der gerichtlich festgesetzte Obergrenze um gut 5%

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 5 O 5/19

DRsp Nr. 2020/2638

Erinnerung gegen den Ansatz von Sachverständigenkosten; Keine Hinweispflicht des Sachverständigen bei Kostenüberschreitung der gerichtlich festgesetzte Obergrenze um gut 5%

Überschreiten die Kosten eines Sachverständigen eine vom Gericht bei der Auftragserteilung festgesetzte Obergrenze um gut 5%, ist dies nicht erheblich und löst keine Hinweispflicht des Sachverständigen aus.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Kostenschuldner gegen die Berücksichtigung von Sachverständigenkosten in der Schlusskostenrechnung.

In dem Ausgangsverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Az. 2 LB 22/13) begehrte der Kläger von der Beklagten verkehrsberuhigende Maßnahmen auf dem Verkehrsstreckenabschnitt der B 76 vor seiner Wohnanlage, ... in ....