BGH - Beschluss vom 15.08.2022
IX ZB 51/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 2523/15
OLG München, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 1055/20

Erinnerungen gegen die Kostenansätze

BGH, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen IX ZB 51/20

DRsp Nr. 2022/13744

Erinnerungen gegen die Kostenansätze

Tenor

Die Erinnerung des Klägers vom 4. März 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 9. Februar 2021 (Kostenrechnung vom 1. März 2021, Kassenzeichen XXX) sowie seine Erinnerung vom 8. Juni 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7. Mai 2021 (Kostenrechnung vom 31. Mai 2021, Kassenzeichen XXX) werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Die beiden Schreiben des Klägers vom 4. März 2021 sowie vom 8. Juni 2021 sind als Erinnerungen gegen die Kostenansätze gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in den Kostenrechnungen vom 1. März 2021 sowie vom 31. Mai 2021 auszulegen.

2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

II.

1. Die beiden Erinnerungen des Klägers sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

2. In der Sache haben die Erinnerungen keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist jeweils zutreffend.