BGH, Urteil vom 26.02.1981 - Aktenzeichen VII ZR 30/80
DRsp Nr. 1996/14421
Erkennbarkeit der Architektenbindung
Ergeben die objektiv erkennbaren Umstände, daß es wesentlich vom Architekten abhängt, wer ein bestimmtes Baugrundstück erwerben darf, so kommt es für die Feststellung des vom Gesetz mißbilligten Zusammenhanges von Grundstückserwerb und Architektenvertrag in der Regel nicht darauf an, ob der Architekt oder eine von ihm bestellte Person während der Erwerbsverhandlungen erklärt, das Grundstück werde ohne Architektenbindung verkauft.