Zunächst wird auf die grundsätzlichen Ausführungen in der Übersicht in Teil 4/2.1 verwiesen, bei jeder Geltendmachung von Mängelansprüchen für den Auftraggeber - gleich welcher Art - u.a. zunächst zu überprüfen,
Ist | |
ob bei der streitigen Auseinandersetzung die | |
ob die Bauarbeiten vom Auftraggeber bereits abgenommen worden sind. |
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