Erläuterungen zum Musterschreiben "Widerspruch gegen Beitragsbescheid"

1.

Verfahrensrecht

In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, Widerspruch oder alternativ unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Durch die Klage entfällt die Prüfungsinstanz der nächsthöheren Behörde. Der Widerspruch oder die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid hat gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, d.h., es lässt die Zahlungspflicht nicht entfallen. Vor Erhebung des gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist die Stellung eines Antrags bei der Ausgangsbehörde und dessen Versagung bzw. Nichtverbescheidung in angemessener Zeit erforderlich (§ 80 Abs. 6 VwGO). Insofern ist geboten, mit dem Widerspruch oder der Anfechtungsklage zugleich einen entsprechenden Aussetzungsantrag zu stellen.

2.

Materielles Prüfungsschema

2.1

Handelt es sich um eine Erschließungsmaßnahme nach BauGB oder KAG?

2.2

Allgemeine erschließungsrechtliche Voraussetzungen:

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Ist der Beitragsschuldner Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter? Es ist abzustellen auf die Eintragung im Grundbuch im Zeitpunkt der Beitragserhebung.

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Wurden bereits Vorausleistungen geleistet und sind diese ordnungsgemäß angerechnet?

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Erfährt das Grundstück durch die gemeindliche Einrichtung einen Erschließungsvorteil?

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Ist das Grundstück bebaubar?

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Ist das Grundstück durch die öffentliche Einrichtung tatsächlich erschlossen (Hinterliegergrundstück)?

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